Art.1 Geltungsbereich, Schriftform
1.Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern (14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäfts-bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden in Bezug auf diesen Vertrag getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantieerklärungen und für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.
3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden.
Art. 2 Angebote, Vertragsabschlüsse, Vertragsinhalt, Polierkosten
1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Vertragsangebote können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2. Muster und Unterlagen, wie z. B. Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Gewichts- und Maßangaben sind nur im Rahmen handelsüblicher Abweichungen maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Bei der Bearbeitung von gebrauchten oder Edelstahlteilen zusätzlich entstehende Polierkosten werden gesondert berechnet.
Art. 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Vorfälligkeit, Rücktrittsrecht, Verzug, Rücknahme, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Widerklage, Schadenspauschale
1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Lager oder Werk, insbesondere ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zöllen, ausländischen Steuern, etc., die gesondert berechnet werden, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Exportlieferungen entfällt die Mehrwertsteuer, sofern diese von der Mehrwertsteuer befreit sind. Für Paletten werden die Leihgebühren in Anrechnung gebracht. Im Falle vereinbarter Anlieferung erfolgt Lieferung frei Bordsteinkante bei der vereinbarten Abladestelle. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, das für die Entladung erforderliche Personal und Gerät auf seine Kosten zu stellen.
2. Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste. Treten jedoch zwischen Auftragserstellung und Lieferung Erhöhungen unserer Einkaufspreise ein, behalten wir uns eine Preisanpassung um den Erhöhungsbetrag vor.
3. So weit nicht anders vereinbart, hat Zahlung innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zu erfolgen.
4. Wir sind nicht verpflichtet, Zahlung per Scheck oder Wechsel anzunehmen. Nehmen wir solche an, erfolgt dies lediglich erfüllungs-halber. Die Kosten der Einziehung und Diskontierung trägt der Kunde.
5. Kommt der Kunde bei Teilzahlungen mit mindestens zwei Raten in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte Forderung fällig zu stellen. Dies gilt auch im Fall der vorhergehenden Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, die in diesen Fällen gegen Barzahlung zurückgegeben werden.
6. Wenn nach Vertragsabschluß in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Kunden zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, können wir unsere Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste, Eigeninsolvenzantrag, Moratoriumsbestrebungen, Liquidation oder ähnliches vorliegen. Wir können dem Kunden in diesen Fällen eine Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
7. Wird von uns gelieferte Ware zurückgenommen, so wird diese unbeschadet der Geltendmachung weiterer Forderungen dem Besteller mit einem Abzug von 25 %, mindestens aber 15,00 € vom Nettorechnungsbetrag gutgeschrieben und auf unsere offenen Forderungen angerechnet.
Dem Kunden bleibt vorbehalten, eine geringere Wertminderung im Einzelfall nachzuweisen.
8. Gegen unsere Forderungen kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Die Widerklage ist ausgeschlossen. Der Kunde ist ferner nur befugt ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insoweit sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9. So weit wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen können oder wir eine Stornierung des Auftrages zulassen, ist eine Schadens-pauschale von 25 % der Nettoauftragssumme vereinbart. Der Kunde ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, daß uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
Art. 4 Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht, Verzugsschäden
1. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, soweit wir keine Garantie über einen Leistungserfolg übernommen haben, ferner, soweit wir kein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
2. Die von uns genannten Lieferfristen sind circa-Fristen.
3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den Eingang etwa vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Informationen, die Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags, insbesondere aller technischen Fragen sowie den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung voraus, bei Verträgen über die Beschichtung von Kundenware außerdem den Eingang der zu beschichtenden Ware. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn zum Liefertermin der Liefergegenstand abgesandt wurde oder, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist, mit der Anzeige der Versand-bereitschaft an den Kunden.
4. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg haben wir, so weit wir keine Garantie in Bezug auf den Leistungserfolg und ferner, soweit wir kein Beschaffungsrisiko übernommen haben, nicht zu vertreten.
5. Können wir infolge der unter Art. 4 Ziff. 4 genannten Umstände nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Besteht ein nicht zu vertretendes Lieferhindernis iSv Art. 4 Ziff. 4 über die verlängerte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt.
7. Geraten wir in Verzug, so gilt folgendes:
a. Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Kunde geltend machen, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, so haften wir für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
b. Haben wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt oder eine Vertragspflicht grob fahrlässig verletzt und liegt kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Buchstabe a. vor, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typisch-erweise eintretenden Schaden begrenzt.
c. In anderen Fällen ist unsere Verzugshaftung auf maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt.
d. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Kunden sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
e. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Art. 5 Gefahrübergang, Versandkosten, Anlieferung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort, auf Rechnung – und auch bei frachtfreier Zusendung und/oder Zusendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge - auf Gefahr des Kunden.
Art. 6 Mängelrechte
1. Gelieferte Waren und bearbeitete Kundenwaren sind vom Kunden, so weit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, unver-züglich nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. § 377 HGB bleibt unberührt.
Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
2. So weit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB).
3. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB).
4. Die Mängelrechte des Kunden verjähren in 2 Jahren.
5. Wir weisen darauf hin, daß Teile, die im Schwimmbad- oder Saunabereich eingesetzt werden sollen, aufgrund der besonderen Luft- und Wasserverhältnisse gesondert angefragt werden müssen. Herkömmliche Qualitäten sind für diese Verwendung ungeeignet.
6. Durch unterschiedliche vorgefundene Oberflächenbeschaffenheiten der von uns bearbeiteten Teile entstehende geringe Farbdifferenzen sind aus technischen Gründen unvermeidlich und stellen keinen Mangel dar.
7. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei Mängeln, die aufgrund nicht von uns zu vertretender fehlerhafter Behandlung, insbesondere fehlerhafter Montage und Inbetriebnahme, fehlender oder nachlässiger Reinigung, Verwendung ungeeigneter Reinigungmittel, sonstiger Einwirkung chemischer Substanzen oder mangelhafter Wartung nach Übergabe an den Kunden erst entstehen. Ungeeignet sind abrasive Scheuermittel, Kratzschwämme und Reinigungsmittel, die Salzsäure, Ameisensäure, Essigsäure, Phosphor- oder chlor-bleichehaltige Substanzen enthalten.